Satzung

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen

Deutsche Gesellschaft Juniorprofessur

mit dem Zusatz „e.V.“

Sitz des Vereins ist Clausthal-Zellerfeld, Deutschland

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten zum Wissenschaftssystem in Deutschland sowie zur beruflichen Situation von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Sämtliche Forschungsergebnisse werden zeitnah veröffentlicht.
  • Öffentlicher Gedankenaustausch und Öffentlichkeitsarbeit zur Schaffung attraktiver Studienbedingungen und nachhaltiger Karrierewege im deutschen Wissenschaftssystem.
  • Veröffentlichung und Diskussion von Forschungsergebnissen, Durchführung von Bildungsmaßnahmen sowie Förderung des Austausches zwischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern untereinander und mit anderen Akteuren des Wissenschaftssystems durch Symposien, Seminare, Kolloquien, Workshops, Tagungen sowie in Print- und Onlinemedien.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich einzureichen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung an.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.

Gründungsmitglieder sind: Tom Kirchner, Urs Peuker, Henning Zülch, Petra Huhn, Rene Wilhelm, Lars Frormann, Leif Steuernagel.

§4
 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen. Dies tun sie insbesondere durch Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Wahlen und Abstimmungen. Jedes Mitglied hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange des Vereins zu wahren und nach ihren Möglichkeiten zu fördern.

§5 Beiträge

Die Beiträge werden durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und geändert. Soll ein solcher Beschluss gefasst werden, so ist dies als eigener Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben. Die Höhe der Beiträge, Zahlungsfristen und -modalitäten sind in der Beitragsordnung geregelt.

§6
 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie bei juristischen Personen durch Wegfall der Rechtsfähigkeit.

Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Er erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen.

Ein wichtiger Grund für den Ausschluss eines Mitgliedes liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied durch sein Verhalten Zweck und Ansehen des Vereins schwer schädigt oder Tatsachen bekannt werden, die der Aufnahme des Mitglieds in den Verein entgegengestanden hätten, oder das Mitglied mit seinem Beitrag 6 Wochen im Rückstand und schriftlich unter Fristsetzung zur Beitragszahlung aufgefordert worden ist.

Mit Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen alle satzungsgemäßen Rechte des Mitglieds. Seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere ausstehende Beitragszahlungen, bleiben unberührt.

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache der Mitglieder. Sie beschließt, soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, über die Belange des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden Mitgliedern.

Sie beschließt insbesondere über:

  • die Genehmigung der Jahresrechnung,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  • die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durchzuführen.

Der Vorstand kann die Durchführung weiterer Mitgliedsversammlungen beschließen. Er hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks verlangt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. Die Frist beginnt am Tage der Absendung der Einladung an die jeweils zuletzt bekannte Anschrift der Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.

Vor Wahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen eine natürliche Person, die nicht bei der Wahl selbst kandidiert, als Wahlleiterin bzw. Wahlleiter.

Kann ein Mitglied an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, steht es ihm frei, sich durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen. Eine entsprechende Vollmacht ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand zu übergeben.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten und durch mindestens ein Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§9 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

  • der bzw. dem Vorstandsvorsitzenden,
  • der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • der Schriftführerin und Kassenwartin bzw. dem Schriftführer und Kassenwart.

Mitglieder des Vorstands können nur natürliche, volljährige Personen sein. Sie werden für eine Amtszeit von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verein aus, endet zugleich sein Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt der Restvorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Die kommissarischen Vorstandsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Vorstandsmitglieder. Ihre Amtszeit erlischt mit der des ordentlichen Vorstandes.

Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§10 Beirat

Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Beirats beschließen. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung des Vereinszwecks und besteht aus mindestens 3 Beiratsmitgliedern. Die Beiratsmitglieder werden, jeweils für die Dauer von 2 Jahren, vom Vorstand berufen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

§11 Vertretungsmacht

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.

§12 Wahlen

Alle in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. Gewählt ist die bzw. derjenige, die- bzw. der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Sollte bei einer Wahl keine bzw. keiner der Bewerberinnen bzw. Bewerber die absolute Mehrheit erringen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Gewählt ist diejenige Person, die in der Stichwahl die relative Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichgewicht entscheidet das Los.

§13 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen beschließt der Vorstand. Satzungsänderungen sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzusenden. Jedes Mitglied kann während der Mitgliederversammlung Änderungsanträge zu den mit der Einladung versandten Satzungsänderungen stellen. Über die Änderungsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist befugt, unabhängig von einer Mitgliederversammlung Veränderungen an dieser Satzung vorzunehmen, sofern sie Vorgaben des Finanzamts und des Amtsgerichts entsprechen. Entsprechende Satzungsänderungen sind den Mitgliedern zuzusenden.

§14
 Ausschluss vom Stimmrecht

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§15
 Geschäftsführung, Personal

Der bzw. dem Vorstandsvorsitzenden obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Sie bzw. er ist dabei an die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Der Vorstand ist berechtigt, weiteres Personal zur Bewältigung der Verwaltungsaufgaben gegen Entgelt einzustellen. Der Vorstand beschließt über die Aufgaben und Vollmachten des eingestellten Personals.

§16
 Haftung

Für den Verein ehrenamtlich Tätige sowie seine Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber dem Verein, die sie in Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die diese bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch die Versicherung des Vereins abgedeckt sind.

§17
 Datenschutz

Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

§18 Auflösung

Die Auflösung des Vereins wird von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.

Voraussetzung der Auflösung des Vereins ist, dass die Auflösung durch einstimmigen Vorstandsbeschluss oder 50% der Mitglieder des Vereins beantragt wurde.

Der Auflösungsantrag ist den Mitgliedern schriftlich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu übersenden. Die Frist zur Absendung der Einladung beträgt einen Monat bis zum Versammlungstermin.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von ¾ der Vereinsmitglieder. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ergeht eine erneute schriftliche Einladung zu einer neuen Versammlung. Diese ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§19 Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V., Kennedyallee 40, 53175 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Sie wurde ursprünglich am 19.12.2003 durch die Gründungsmitglieder angenommen und ist durch Eintragung beim Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld unter der Registernummer VR 2309 am 25.02.2004 in Kraft getreten. Seit dem 01.08.2005 wird der Verein unter der Registernummer VR 170293 des Amtsgerichts Braunschweig geführt. Diese Satzung wurde durch Beschlüsse des Vorstands im Vorfeld der Mitgliederversammlungen vom 22.03.2007, 25.03.2008 und 30.04.2012 geändert. Diese Neufassung wurde durch den Vorstand im Vorfeld der Mitgliederversammlung vom 03.11.2017 beschlossen.