Die Deutsche Gesellschaft Juniorprofessur e.V. (DGJ) wurde mit Bescheid vom 11.09.2017 vom Finanzamt für Körperschaften I Berlin unter der Steuernummer 27/640/59540 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.
Der Verein ist berechtigt, für Spenden und Mitgliedsbeiträge, die ihm zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Ziele zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen. Es wird bestätigt, dass Zuwendungen nur zur Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) verwendet werden.
Wir freuen uns, wenn Sie unsere Arbeit mit einer Spende an IBAN DE75 8306 5408 0004 0957 82 unterstützen.
Sofern die Spende oder der Mitgliedsbeitrag 200€ nicht übersteigt, ist gemäß § 50 Abs. 2 EStDV ein Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg in Ergänzung der Informationen auf dieser Seite in der Regel ausreichend für eine Anerkennung.
Sollten Sie eine Spende oberhalb der 200€ in Erwägung ziehen, kontaktieren Sie uns bitte – am besten vorab – per E-Mail info@dgj-wissenschaft.de.
(Stand: 17.09.2017)
Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendenden entgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl IS.884).